Verkauft ein Immobilieneigentümer ein Grundstück mit fünf freistehenden Mehrfamilienhäusern auf einen Schlag, darf der Fiskus dies nicht als gewerblichen Grundstückshandel werten. Das gilt nach dem gestern vom Bundesfinanzhof veröffentlichten Urteil sogar dann, wenn gleich eine ganze Häuserzeile oder mehrere Gewerbehallen veräußert werden. Denn es handele sich dabei nur um eine Immobilie - und um eine Gewerbesteuerpflicht auszulösen, müssten schon mehr als drei Objekte abgestoßen werden, so die Richter (Az.: IV R 34/08).
Als selbstständiges Objekt gilt der räumlich abgegrenzte Teil, der im Grundbuch unter einer besonderen Nummer erfasst ist, selbst wenn er aus mehreren Flurstücken besteht. Damit bleiben solche Geschäfte auch in Millionenhöhe nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei.









