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02.02.2012
Seite  1 | 2

Urteil des BGH

Heizkosten: Ab jetzt gilt nur noch der Verbauch

Vermieter müssen Heizkosten nach tatsächlichem Verbrauch berechnen

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs schafft Klarheit bei der Berechnung der Heizkosten. Abschlagszahlungen dürfen demnach nicht in Rechnung gestellt werden, es zählt einzig der tatsächliche Verbrauch. Notfalls müsse der ganz einfach geschätzt werden.

Vermieter müssen die Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnen. Es sei nicht zulässig, dem Mieter einfach die Abschlagzahlungen in Rechnung zu stellen, die im Voraus an den Energieversorger geleistet werden, entschied der Bundesgerichtshof in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Eine Berechnung anhand der Vorauszahlungen könne zu Ungerechtigkeiten führen, weil dafür nicht der aktuelle Verbrauch, sondern der des Vorjahres maßgeblich sei, so die Karlsruher Richter.

"So müsste ein Mieter, der in einem strengen Winter dort wohnt, unter Umständen nur die Heizkosten für den milden Winter im Jahr zuvor bezahlen - und umgekehrt", sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball bei der Urteilsverkündung.

Vorauszahlung als entstandene Kosten zugrunde gelegt

Nach der Heizkostenverordnung dürften nur die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe abgerechnet werden. Eine Berechnung anhand der Vorauszahlungen würde diesem Prinzip nicht gerecht. "Damit würde auch die energiepolitische Zielsetzung der Regelung verfehlt", sagte Ball. Die Heizkostenverordnung solle zu einem sparsamen Umgang mit Energie motivieren.

Eine Mieterin aus Kelkheim in Hessen hatte sich vor Gericht gegen eine Heizkosten-Nachzahlung von 3000 Euro gewehrt. Ihre Vermieterin hatte den Betrag, die sie an das Energieunternehmen im Voraus bezahlt hatte, als entstandene Kosten zugrunde gelegt. Der tatsächliche Verbrauch der Mieter spielte keine Rolle.

ftd.de, 09:18 Uhr
© 2012 ftd.de © Fotos / Illustrationen: dpa Bildfunk


Was die Leser sagen

whoknows
06.02.2012 | 16:18
nicht das Problem...

Also ich hand habe es mit der Öl Heizung und meinen Mietern so, dass Sie sich selbst um das Heizöl kümmern. Somit haben die Mieter die Möglichkeit, den Produzenten auszusuchen, den Jahreszeitraum und auch mit evtl. Nachbarn abzusprechen, damit eine größere Menge an Öl bestellt werden kann und somit der Preis nicht allzu sehr in die Höhe steigt. Natürlich gibt es bei Heizöl das Problem, dass man nicht 100% fest stellen kann wie der Verbrauch ist, auch nicht wie der Ölpreis verläuft. Denn wie wir in den letzten Jahren erlebt haben, können Krisen in den Lieferländern zu Preisveränderungen führen. Demnach macht es nur Sinn, einen Öltank voll zu tanken und jedes Jahr zu einem Stichtag hin wieder aufzufüllen. Womit dann wiederum auch der Verbrauch geklärt wäre. Wobei es auch elektronische Messgeräte gibt, deren Einbau allerdings um die 500,-€ aufwärts kostet...

Vermieter
02.02.2012 | 10:45
Gerechtigkeitswahn

Und schon wieder beglückt uns der BGH mit einer Entscheidung, die wohl nur Bundesrichtern so gelingen kann. Gewiß, in dem hier entschiedenen Fall ist es schon einsehbar, dass man eine präzise Abrechnung vornehmen kann. Gas- und Fernwärmeversorger erstellen eine bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma präzise Abrechnung und es ist wirklich auch nicht einzusehen, weshalb ein Vermieter die nicht abwarten kann. Allerdings:Profitieren würde der Vermieter auch mit dem jetzt gerügten Abflussprinzip nicht, denn da würden sich Unstimmigkeiten im nächsten Jahr wieder ausgleichen. Die Rüge einer auf dieser Basis erstellten Heizkostenberechnung durch den BGH ist nicht nur arg kleinlich, sondern läßt auch politische Voreingenommenheit annehmen. Vermieter sind bei deutschen Gerichten nun einmal nicht sonderlich beliebt.
Was aber macht in Zukunft derjenige Vermieter, der mit Heizöl oder Holzpellets heizt. Muß er in Zukunft einen Sachverständigen für die Ermittlung der an Abrechnungszeitraums vorhandenen Vorräte beauftragen? Eventuell auch noch einen Notar als Zeugen stellen? Werden wir uns in Zukunft vor Gericht daüber streiten, ob Vorräte nach dem Fifo oder Lifo- Grundsatz oder nach Durchschnittspreisen oder nach Tageswert zu bewerten sind. Man sieht: Es bleibt noch viel Arbeit übrig für die Justiz.

(Kommentare 1-2 von 2)

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