"Eine Umlage auf Mieter im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen ist nicht möglich", sagt Rita Eberl, Immobilienanwältin bei der Münchner Kanzlei Peters, Schönberger & Partner. Doch oft lässt sich ein Teil des Aufwands, der bis zu 1000 Euro betragen kann, auf den Fiskus abwälzen.
Wer in seiner Steuererklärung Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angeben kann, darf die Ausgaben als Werbungskosten geltend machen. Vorsicht ist nur angebracht, wenn die Immobilie zeitnah verkauft werden soll. "Kosten, die dazu dienen, die Quelle für die Einnahmeerzielung aufzugeben, darf der Eigentümer nicht absetzen", sagt Eberl. Eine Ausnahme könne sich lediglich ergeben, wenn die Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft wird. Sind Gewinne aus einer Veräußerung innerhalb dieses Zeitraums zu versteuern, muss das Finanzamt auch die für den Verkauf notwendigen Ausgaben für einen Energieausweis anerkennen.
Sparen können Eigentümer zudem, wenn sie sich bis Ende September einen Verbrauchsausweis ausstellen lassen. Der ist häufig schon für 25 Euro zu haben und orientiert sich am tatsächlichen Energieverbrauch der vergangenen drei Jahre. Erst ab Oktober dieses Jahres kommt es auf Baujahr und Größe des Hauses an: Gebäude mit vier oder weniger Wohnungen, für die ein Bauantrag vor November 1977 gestellt wurde, benötigen dann stets die teurere Variante. Für diesen sogenannten Bedarfsausweis wird der Zustand des Gebäudes und der Heizung zugrundegelegt und davon ausgehend der Energiebedarf berechnet. Pfl icht ist ein Energieausweis bereits jetzt für Neubauten. Ab 1. Juli ist er für Wohnhäuser verbindlich, die bis Ende 1965 gebaut wurden. Das Papier gilt stets zehn Jahre lang.








