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Entschlüsselt: Der Immobilien-Code

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21.09.2011

Um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden oder im besten Fall Steuervorteile aus der eigenen Ferienimmobilie zu ziehen sollte einige Regel beachten. Capital hat einige Tipps zusammen gestellt.


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Steuern

Investor-Artikel

So vermieten Sie mit Gewinn

Wer sein Ferienhaus zeitweilig selbst nutzt und zeitweilig vermietet, muss dem Finanzamt nachweisen, dass er innerhalb von 30 Jahren insgesamt aus seiner Vermietertätigkeit einen Überschuss erzielt. Ansonsten sind die besonders in den ersten Jahren erwirtschafteten Verluste bei der Steuer nicht absetzbar. Eine Anleitung. Von Raimund Diefenbach

Dann sind aber auch die Einnahmen nicht zu versteuern (so genannte Liebhaberei). So sieht eine solche Hochrechnung beispielsweise aus, wenn der Vermieter das Haus 30 Tage im Jahr selbst nutzt und an 150 Tagen vermietet.

1. Schätzung der Mieteinnahmen

 

Vermietungstage pro Jahr

150

Mieteinnahmen pro Tag

50 €

Jährliche Mieteinnahmen

7500 Euro

Nutzungsdauer

30 Jahre

Gesamteinnahmen

225.000 €

10% Sicherheitsaufschlag

22.500 €

Mieteinnahmen 30 Jahre

247.500 €

 

2. Zuordnung der Leerstandszeiten

 

Mögliche Vermietung

365 Tage

Tatsächliche Vermietung

150 Tage

Selbstnutzung

30 Tage

Genutzte Tage

180 Tage

Leerstand

185 Tage

Vermietungsanteil genutzte Tage
150/180

83,33%

Leerstandstage, die der Vermietung zuzurechnen sind
83,33% von 185 Tagen

154 Tage

Vermietungstage insges.

304 Tage

 

3. Prognose der Ausgaben

Der Vermieter kann 83,33 Prozent der jährlichen Kosten absetzen. In den ersten 15 Jahren tilgt er nichts von seinem für den Hauskauf aufgenommenen Darlehen in Höhe von 150.000 Euro. Die Schulden tilgt er dann auf einen Schlag. Der Preis für das Ferienhaus beträgt ohne Grundstück 200.000 Euro.

capital.de, 09:11 Uhr
© 2011 capital.de © Fotos / Illustrationen: Getty


Was die Leser sagen

G.E. Jaser
02.11.2011 | 17:28
Fewo

Die Überschussprognose ist sehr optimistisch ausgerichtet.
1.Kosten, die die Vermietung betreffen (Inserate, Reinigung) sind ausschlielich der Vermietung zuzurechnen.
2. Was ist mit der Abschreibung für die Einrichtung und den Verwalterkosten?
3. In 30 Jahren sind die Reparaturkosten nicht ausreichend berücksichtigt.
4.Der Abschlag bei den Werbungskosten von 10% ist nur von den Ausgaben, nicht aber von der AfA vorzunehmen.

(Kommentare 1-1 von 1)

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