Gerade noch mal gut gegangen: Der Immobilienkauf, den Marcus und Sandra Louis aus dem baden-württembergischen Steinmauern bei Rastatt planten, hätte für das junge Paar zum finanziellen Fiasko werden können. Der Inhaber einer Allianz-Agentur und seine Frau wollten ein Haus aus dem 19. Jahrhundert kaufen. Sie hatten es mehrfach besichtigt, der notwendige Umbau sollte 300.000 Euro kosten. „Doch vor dem Abschluss des Kaufvertrags bekam ich Zweifel“, sagt der 35 Jahre alte Versicherungsexperte.
Er wandte sich an den Immobilieneigentümerverein Haus&Grund Rastatt. Dessen Geschäftsführerin Heiderose Schlichter fand zwar keine juristischen Mängel, wurde aber beim Kaufpreis stutzig: „Dieser lag deutlich unter dem, was in dieser Lage Standard ist.“ Schlichter empfahl, das Gebäude von einem Bausachverständigen prüfen zu lassen.
Zu Recht: Die Wände waren feucht, unter dem Putz schimmelte es, die Zwischendecken waren marode, viele Dachstuhlbalken waren vom Holzwurm befallen. „Das Haus musste abgerissen werden, und mit 300.000 Euro für die Sanierung wären wir nie hingekommen“, so Louis. „Der Kauf hätte uns ruiniert.“
Bis zum Ruin muss es nicht gleich kommen, aber der Schaden kann auch so groß genug sein, wenn sich Immobilienkäufer nicht ausreichend informieren, bevor sie den Vertrag perfekt machen. Sicherheitshalber sollte ein Experte des Vertrauens, etwa ein auf Immobilienrecht spezialisierter Anwalt das Vertragswerk begutachten oder ein Bausachverständiger das Objekt. Den findet man etwa über den Eigentümerverein Haus&Grund. Sich nur auf den zur Neutralität verpflichteten Notar zu verlassen, der den Vertrag beglaubigt, kann tückisch sein, wie der Beispielsfall zeigt.
Ein zusätzlich zu Rate gezogener Fachmann wird nicht nur bei merkwürdigen Preisen, sondern auch bei zweifelhaften Vertragsklauseln, etwa Haftungsbeschränkungen, hellhörig. Einfach, weil er mehr Erfahrung hat: „Soll hier etwas verborgen werden?“, fragt er dann. Doch nicht nur die Käufer, auch die Verkäufer sollten vor der Unterschrift externen Sachverstand hinzuziehen. Dies schützt zum Beispiel davor, dem Käufer den Schlüssel für das Objekt anzuvertrauen, bevor der vereinbarte Betrag auf dem Konto des Verkäufers eingegangen ist.

Capital, 19:56 Uhr
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