Es kommt nicht nur darauf an, richtig zu mahnen. Gerade bei Schäden an den Abdichtungen besteht das Problem, sie so rechtzeitig zu entdecken, dass Gewährleistungsansprüche noch durchgesetzt werden können. Hier bieten sich moderne Leckmeldeanlagen als Lösung an, mit denen Abdichtungsflächen vollflächig dauerhaft überwacht werden können. Das hilft dann nicht nur Baupfusch richtig zu mahnen, sondern es ermöglichst eine systematische Instandhaltung der Abdichtung, ohne dass es zu Langzeitschäden am Gebäude infolge dauerhafter Durchfeuchtung kommen kann, wie im obigen Bespiel geschildert. Denn wie in allen Lebensbereichen, so gilt auch bei den Gebäuden: Gut gepfegt hält besser und hält länger. Das gilt vor allem auch für die so wichtigen Bauwerksabdichtungen.
Immobilienbesitzer, die bei Baupfusch Nachbesserungen von einem Handwerker einfordern wollen, müssen einige Fallstricke vermeiden. So genügt es nicht, eine Baufirma lediglich dazu aufzufordern, den Auftrag zur Nachbesserung innerhalb eines gesetzten Zeitraums anzunehmen. Grund: Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ist für eine erfolgreiche Mahnung nicht die Frist entscheidend, die man dem Handwerker zum Antworten und Annahme des Nachbesserungsauftrages stellt. Wichtig sei vielmehr, eine Frist hinsichtlich des Beginns der Ausbesserungsarbeiten zu setzen, so die Richter (Az.: 10 U 9/09). Zudem gilt: Bauherren, die einfach eine andere Baufirma mit den Nachbesserungen beauftragen, ohne die Antwort der ursprünglich ausführenden Firma abzuwarten, verlieren ihren Anspruch auf Schadensersatz.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Eigentümer eines Neubaus Risse und Löcher in der Abdichtung eines Flachdachs entdeckt, so dass die darunter liegende Holzkonstruktion angefault war. Daraufhin forderte der Bauherr den Handwerker auf, bis zu einem bestimmten Termin Bescheid zu geben, ob er für die Behebung des Mangels aufkommt, oder nicht. Problem: Die Antwort blieb aus. Also engagierte der Hausherr einen anderen Betrieb, anschließend wollt er dessen Kosten vom ersten Handwerker einklagen. Die Richter erteilten diesem Ansinnen jedoch im späteren Rechtsstreit eine Absage.
capital.de, 09:17 Uhr
© 2011 capital.de © Fotos / Illustrationen: Getty
Was die Leser sagen
Nach meinen Erfahrungen reicht es nicht, den Handwerker mit einer einmaligen Anfrage auf Nachbesserung zu konfrontieren. Ich habe gute Erfahrungen, auch mit Bauträgern gemacht, wenn ich erst mit der 3. Mahnung darauf verwiesen habe, dass die Nachbesserung durch einen anderen Unternehmer erfolgt, wenn bis zum Ablauf des gesetzten Termins keine Antwort erfolgt ist. In keinem Fall, und ich hatte eine ganze Reihe davon, ging diese Strategie schief. Wichtig ist, dass das Mahnen immer an den Vertragspartner erfolgt, und nicht an die ausführend Firma z. B. Subunternehmer.
- (Kommentare 1-2 von 2)







