Bei der vorzeitigen Übertragung ist demnach zu bedenken, dass der bisherige Besitzer anschließend nicht mehr "Herr im eigenen Haus" ist. Auch wenn er sich ein Wohnrecht gesichert hat, kann er zum Beispiel keine Grundschuld eintragen lassen, um eine notwendige Reparatur des Daches zu finanzieren. Darauf weist die Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht (DANSEF) hin.
Zudem ist auch ein im Grundbuch eingetragenes lebenslanges Wohn- oder Nießbrauchsrecht nicht immer sicher. Das gilt etwa, wenn die Erben einen Kredit mit dem übertragenen Haus absichern. Die Banken verlangen in solchen Fällen, dass ihre Forderungen Vorrang vor dem Wohnrecht haben und der Wohnberechtigte mit seinem Nutzungsrecht hinter die neu einzutragende Grundschuld zurücktritt.
Wenn die Erben eines Tages ihren Kredit nicht mehr bedienen können, kann auch der Wohnberechtigte durch Zwangsversteigerung "Haus und Hof" verlieren. Die Erbrechtsspezialisten raten daher, Immobilien nur dann vorzeitig auf Erben zu übertragen, wenn noch andere finanzielle Mittel ausreichend vorhanden sind.
(APN)
capital.de, 19.02.2010
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