Unmittelbar nachdem das nordrhein-westfälische Finanzministerium letzte Woche den Ankauf einer Steuer-CD mit Bankdaten von 3000 deutschen Kunden der Luxemburger Tochter der britischen Großbank HSBC bestätigte, sind bundesweit erste Durchsuchungen bei Anlegern und Vermögensverwaltern erfolgt. Die Daten waren nach Medienberichten schon vor Wochen an die betroffenen Bundesländer zur Auswertung weitergeleitet worden.
Im August hatte das Bundesfinanzministerium auf Nachfrage noch erklärt, keine Erkenntnisse von einer neuen Daten-CD zu besitzen. Offenbar eine bewusste Fehlinformation. Die Durchsuchungen wurden sogar vorgezogen, nachdem die Informationen vorzeitig ans Licht kamen.
Betroffene stellen sich seitdem vor allem eine Frage: Lohnt es sich jetzt noch, eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben? Der Fiskus ließ verlauten, eine Selbstanzeige sei für Personen, deren Daten auf der aktuellen Steuer-CD enthalten sind, nicht mehr möglich, da die Tat ja bereits entdeckt sei.
Ob diese pauschale Aussage aber zutreffend ist, sollte unbedingt im Einzelfall geprüft werden. Ob und wann die Tat entdeckt ist, entscheidet sich nämlich nach dem Ermittlungsstand zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbstanzeige. Dieser ergibt sich erst anschließend aus der Ermittlungsakte, in die der Verteidiger Akteneinsicht erhält. Allein der Ankauf einer CD und die Auswertung der Daten darauf zwecks Weiterleitung an die zuständigen Finanzämter (gegebenenfalls auch im Rahmen einer Kontrollmitteilung) reichen nicht aus, da die Einkünfte ja auch erklärt sein könnten.
Von einer Entdeckung kann daher erst gesprochen werden, wenn bei einem Vergleich des Sachbearbeiters im zuständigen Finanzamt mit den abgegebenen Steuererklärungen die Erkenntnis besteht, dass die Einkünfte verschwiegen wurden. Ein entsprechender Vermerk des Finanzbeamten würde dies beweisrechtlich determinieren.
Findet sich ein solcher Vermerk nicht und ist der Zeitpunkt streitig, wäre der Grundsatz "in dubio pro reo" - im Zweifel für den Angeklagten - zugunsten des Anlegers anzuwenden. So ließ zum Beispiel das Finanzressort Bremen erst am 18. Oktober 2011 verkünden, dass man die Steuer-CD erhalten habe, und nun mit der Auswertung beginne.
Zusätzlich zum Kriterium, dass die Tat nachweislich von den Behörden entdeckt wurde, muss der Steuerpflichtige von der Entdeckung seiner Tat positive Kenntnis haben oder bei verständiger Würdigung der Sachlage, damit rechnen müssen - etwa durch ausführliche Medienberichte, wobei allerdings deren Auswirkung auf die Kenntnis durchaus umstritten ist, wie noch auszuführen sein wird.
Grundsätzlich gilt: Positive Kenntnis wird regelmäßig erst bei nachgewiesener Mitteilung durch die Bank an den Kunden oder Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens durch die Fahndungsämter (im Rahmen einer Durchsuchung) vorliegen.







