Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem beliebten sogenannten "Seeling-Modell", mit dem Ehegatten steuerliche Einsparungen bei der gegenseitigen Vermietung von Immobilien nutzen können, enge Grenzen gesetzt. Das ohnehin schon in seiner Anwendbarkeit beschnittene Modell wurde in einer aktuellen Entscheidung rückwirkend nochmals deutlich eingeschränkt (Urteile vom 7. Juli 2011, Az.: V R 41/09 und V R 42/09).
Entschieden hat der BFH den Fall einer Grundstücksgemeinschaft von Ehegatten. Sie hatten einen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Hauses beantragt, welches die Ehefrau anteilig an den Mann als Büro vermietet. Die Münchner Richter lehnten dies ab.
Die Ehegatten hatten 2009 ein Haus gebaut, das privat und zu unternehmerischen Zwecken des Ehemannes genutzt wurde. Jedem der Ehegatten stand die Hälfte des Hauses zu. Die Ehefrau vermietete ihren Miteigentumsanteil, soweit hier die berufliche Nutzung des Mannes reichte, an ihren Ehemann mit Berechnung der Umsatzsteuer von 19 Prozent. Der BFH verweigerte aber der Ehefrau den Vorsteuerabzug, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes keine Vermietungsleistung sondern eine Lieferung vorliegt. Die Vermietung ist daher nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen, ein Vorsteuerabzug kann also nicht gewährt werden. Die Finte liegt darin, dass nicht immer der zivilrechtliche Anschein auch zu einer umsatzsteuerbaren Leistung führt.
Darüber hinaus wollte der Ehemann auch den Vorsteuerabzug auf die Herstellungskosten des beruflich genutzten Miteigentumsanteils des Hauses geltend machen. Der BFH verweigerte dies auch hier, weil eine Zuordnung dieses beruflich genutzten Teils des Hauses zu dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen nicht rechtzeitig erfolgte.
Dies bedeutet tatsächlich das Aus für das "Seeling-Modell". Die Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung aus dem Fall Seeling setzt voraus, dass das Gebäude insgesamt oder zu dem unternehmerisch genutzten Anteil dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Der Zeitpunkt, wann dem Finanzamt mitgeteilt werden muss, welche Zuordnung gewählt wird, war bisher nicht klar geregelt. Der BFH hat nun mit dem Urteil den 31. Mai des Folgejahres als letzten Zeitpunkt festgelegt. So kann diese Entscheidung in all den Fällen, in denen die Zuordnung zu spät gemeldet wurde, zu einem vorzeitigen Aus dieses Vorsteuerabzugsmodells führen.
Beide Ehegatten hätten bei richtiger Gestaltung und rechtzeitiger Kommunikation mit dem Finanzamt den Vorsteuerabzug erhalten können. Wichtig ist hier die Zuordnung des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils. Diese wäre auch durch Bildung von entsprechendem Teileigentum beim Ehemann erfolgreich gewesen. Eine Abklärung einer Gestaltung mit dem Steuerberater vor der Verwirklichung des Vorhabens vermeidet solche Fehler und ist daher dringend anzuraten.
Andrea Wanninger ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei Rödl & Partner in Nürnberg.






