Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut die Rechte von Mietern gestärkt. Ansprüche gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln verjähren nicht, solange der Mieter in der Wohnung lebt.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren, in dem eine Mieterin 16 Jahre nach dem Ausbau des Dachgeschosses über ihr Nachbesserungen beim Lärmschutz forderte. Die beklagten Vermieter hatten Verjährung geltend gemacht. Die Karlsruher Richter gaben der Frau recht: Ihr Mietgebrauch sei durch unzureichenden Schallschutz beeinträchtigt, und sie könne Abhilfe verlangen. Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels sei als Teil des sogenannten Gebrauchserhaltungsanspruchs während der Mietzeit unverjährbar.
Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters handele es sich um eine Dauerverpflichtung. "Diese Pflicht erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten", entschied der BGH. Die Klägerin wohnt seit 1959 in einer Wohnung, über der das Dachgeschoss im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut wurde. Im Oktober 2006 verlangte sie schriftlich eine ausreichende Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung. In einem Beweissicherungsverfahren wurde ein Jahr später ein unzureichender Schallschutz bescheinigt. Mit einer Klage verlangte die Mieterin eine Verbesserung des Trittschallschutzes und blieb damit vor dem Amtsgericht zunächst erfolglos. Landgericht und der BGH gaben ihr aber nun recht (Az.: BGH VIII ZR 104/09).
Der Deutsche Mieterbund bewertet das erste Urteil des BGH zu der Problematik als "wegweisend". Nach Einschätzung von Direktor Lukas Siebenkotten hilft es auch den Mietern, die einen Prozess vermeiden wollen und zunächst nach einer gütlichen Einigung suchen. "Sie müssen nicht fürchten, dass ihre berechtigten Ansprüche eines Tages wegen Verjährung abgelehnt werden", teilte Siebenkotten mit.
Aus Sicht der Eigentümer-Gemeinschaft Haus&Grund verdeutlicht das Urteil erneut eine Ungleichheit des Mietgesetztes. "Die Ansprüche der Vermieter verjähren nicht. Die Ansprüche des Eigentümers gegenüber dem Architekten oder der Baufirma aber schon", sagte ein Sprecher.
(mit AP und DPA)








