Im zugrunde liegenden Fall, der vom Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Beschluss entschieden wurde, finanzierte die Antragstellerin bereits vor Jahren eine von ihr erworbene Immobilie mit einem Bankkredit. Den konnte sie aus dem Erlös der Zwangsversteigerung der Immobilie nur zum Teil zurückzahlen. Das Finanzamt lehnte es ab, die von der Antragstellerin in der Folge gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten zu berücksichtigen und verwies auf die entsprechende bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Az. 11 V 1620/11).
Die Düsseldorfer Richter haben jetzt im Rahmen eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt. Damit muss die strittige Steuer zunächst nicht bezahlt werden und das Finanzamt sich gedulden, bis der Rechtsstreit endgültig entschieden ist.
Nach Auffassung des Gerichts bestehen Zweifel daran, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weiterhin nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Denn der Bundesfinanzhof hatte inzwischen die Revision in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren zugelassen.

capital.de, 11:22 Uhr
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