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26.01.2010

BGH-Urteil

Mangelhafte Immobile: Auch Finanzierungskosten müssen erstattet werden.

Schadenersatz bei Rückgabe mangelhafter Immobilien

Weist eine Immobilie erhebliche verborgene Mängel auf, kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufs verlangen. Dabei müssen auch die entstandenen Kosten für den Käufer erstattet werden.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) muss der Verkäufer bei der Rückabwicklung für alle Aufwendungen des Käufers wie Maklergebühren, Notariats-, Grundbuch- und Finanzierungskosten Schadenersatz leisten. Davon sind aber zwischenzeitlich mit der Immobilie erzielte Mieteinnahmen abzuziehen.

Auf das Urteil weist der LBS-Infodienst "Recht" hin. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten die Kläger bereits im Oktober 1997 für 500.000 D-Mark eine Eigentumswohnung gekauft. An der Wohnung kam es immer wieder zu Feuchtigkeitsschäden in den Außenwänden. Mehrere Reparaturversuche der Verkäufers blieben erfolglos. Schließlich verlangte der Käufer die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages.

Gegen Rückgabe der Wohnung sollte ihm der Verkäufer Schadenersatz für die Aufwendungen leisten. Das Oberlandesgericht Karlruhe sprach dem Käufer im Dezember 2005 in zweiter Instanz 277.557 Euro Schadenersatz für Kaufpreis, Maklergebühren, Notariats- und Grundbuchkosten sowie Mietausfälle zu. Nachdem beide Seiten Revision eingelegt hatten, korrigierte der Bundesgerichtshof jedoch im vergangenen Jahr das Urteil und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück.

Mieteinnahmen sind abzuziehen

Nach der BGH-Entscheidung sind die Regeln der Rückabwicklung eines Immobilienkaufes rechtlich vorgegeben. Alle Aufwendungen, die der Käufer zur Erlangung der Immobilie und wegen deren Mängeln hatte, seien dabei zu berücksichtigen. Von den Aufwendungen seien dann finanzielle Vorteile abzuziehen, die der Käufer zwischenzeitlich aus der Nutzung der Immobilie gehabt habe, urteilten die Richter.

Das Oberlandesgericht hatte zuvor in seiner Schadenersatzrechnung Finanzierungsaufwendungen des Käufers wie Kreditkosten nicht berücksichtigt. Zudem zog es mit der Immobilie erzielte Miteinnahmen nicht von der Schadenersatzsumme ab, weil der beklagte Verkäufer der Wohnung dies im Prozess nicht beantragt hatte. Das OLG sprach dem Käufer sogar Schadenersatz für Mieteinahmen zu, die ihm wegen der feuchten Wände entgingen. Der BGH stufte diese Behandlung von Finanzierungskosten und der Mieteinnahmen als fehlerhaft ein und ordnete eine erneute Verhandlung vor dem OLG an. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VII ZR 26/06)

capital.de, 11:58 Uhr
© 2010 capital.de © Fotos / Illustrationen: Shutterstock


Was die Leser sagen

siegfried Jende
02.02.2010 | 15:05
Schadenersatz für mangelhafte Immobilien

Scchade, dass dieses Urteil nicht für sogennannte Schrottimmobilien gilt, die im Osten gebaut uns Wessi´s zu Hauf mit Versprechen der hohen Steuererleichterungen, der hohen Liquidität und der quasi Selbstfinanzierung angeboten wurden. In meinem Fall NlIfond Nr. 20 sind einige Anleger durch die Kommandististenhaftung in die Insolvenz gekommen. Bei klarem Vestand hätte man erkennen können, das prospektierte 42 DM m² Monatsmiete nur einem, nämlich dem betrügerischen Fondaufleger dienen konnte.

(Kommentare 1-1 von 1)

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