Nach einem vom Bundesfinanzhof veröffentlichten Beschluss gibt es für Häuser bisweilen einen leicht geringeren Steuertarif (Az.: II B 127/10). Damit soll eine Besserstellung der Eigentumswohnungen vermieden werden.
Normalerweise gibt es für Wohnungen einen niedrigeren Steuersatz, um Besitzer von Kleinwohnungen zu entlasten. Aber dieser Vorteil wirkt sich auch dann aus, wenn es sich bei den Wohnungen um sehr große, wertvolle Domizile handelt.
Dem Fiskus entging auf die Weise einiges an Steuern - zumal Eigentumswohnungen gegenüber Häusern immer beliebter werden. Nach Zahlen des Verbands deutscher Pfandbriefbanken sind die Preise für Eigentumswohnungen im ersten Halbjahr 2011 mit 2,9 Prozentpunkten im Index deutlich stärker gestiegen als die Häuserpreise. Die legten nur um 0,4 Prozentpunkte zu. Derzeit zieht es Käufer verstärkt in Innenstadtlagen, wo der Anteil an Eigentumswohnungen für gewöhnlich relativ hoch ist.
Gemessen an diesen Entwicklungen droht das Erhebungsverfahren bei der Grundsteuer zu veralten. In Karlsruhe liegt derzeit eine Verfassungsbeschwerde vor, weil für die Grundsteuer immer noch die Einheitswerte aus dem Jahr 1964 und im Osten sogar die Werte von 1935 herangezogen werden (Az.: 2 BvR 287/11).
Der Bundesfinanzhof hat dies bereits als höchst zweifelhaft eingestuft und hält eine allgemeine Neubewertung von Grundbesitz für erforderlich. Eigentümer von Häusern und Wohnungen können ihre Grundsteuerfälle mit Verweis auf die veraltete Bemessungsgrundlage offen halten.







